Buchführung
1. Finanzbuchführung
Wir erledigen Ihre Finanzbuchhaltung.
Die Belege können in Papierform ausgetauscht werden oder nach Scan digitalisiert oder per Fax übermittelt werden. Bank- oder Sparkassenauszüge können ebenfalls in Papierform überreicht werden. Oder Sie gestatten uns durch Beauftragung der Bank oder Sparkasse die elektronische Übermittlung der Kontoauszugsinformationen.
Aus der Finanzbuchhaltung können Zahlungsvorschläge abgeleitet werden. Die Überweisungen z.B. Ihrer Lieferantenrechnungen können damit, ohne dass diese nochmals für die Überweisung erfasst werden müssten, aufgrund des Datensatz in der Finanz-buchhaltung veranlasst werden, natürlich nur durch Ihre Legitimation.
Der Finanzbuchhaltung können auch Offene-Posten-Listen Ihrer Kunden entnommen werden. Auf dieser Grundlage ist dann ein Mahnwesen möglich.
Zur Bearbeitung der Finanzbuchhaltung gehört auch die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen und zusammenfassenden Meldung im EU-Binnenmarkt.
Ebenfalls können weitere Meldungen an z.B. statistische Ämter wie Intrastat aus den Daten der Buchhaltung entwickelt werden.
Wir setzen die Software der DATEV eG ein. Möglich ist auch, dass Sie die Buchungserfassung mittels DATEV-Software selbst erledigen. Hierzu besteht die Möglichkeit die DATEV-Software bei Ihnen im Haus zu installieren.
Davon unberührt bleibt selbstverständlich, dass wir auf Basis der durch Sie geführten Bücher, unabhängig welches Programm Sie dafür nutzen, Jahresabschluss und Steuererklärungen erstellen.
Welche Auswertungen Sie von uns zur Verfügung gestellt bekommen, hängt von Ihren Wünschen ab. Häufig werden BWA, betriebswirtschaftliche Kurzberichte, OPOS-Listen, Zeitreihenanalysen oder Branchenvergleiche übermittelt. Teilen Sie uns mit, was Sie zur Unternehmensführung oder als Grundlage Ihrer Entscheidungen benötigen, wir werden es Ihnen der Voraussicht nach an die Hand geben können.
2. Anlagenbuchhaltung
Parallel zur Erfassung in der Buchhaltung werden, insbesondere Vermögensgegenstände deren Nutzung länger als ein Jahr dauert, in einer Anlagenbuchhaltung erfasst. Nutzungsdauern und Abschreibungsmethoden werden regelkonform ermittelt und die so ermittelten Werte in die Buchhaltung und schließlich in den Jahresabschluss übernommen.
1. Finanzbuchführung
Wir erledigen Ihre Finanzbuchhaltung.
Die Belege können in Papierform ausgetauscht werden oder nach Scan digitalisiert oder per Fax übermittelt werden. Bank- oder Sparkassenauszüge können ebenfalls in Papierform überreicht werden. Oder Sie gestatten uns durch Beauftragung der Bank oder Sparkasse die elektronische Übermittlung der Kontoauszugsinformationen.
Aus der Finanzbuchhaltung können Zahlungsvorschläge abgeleitet werden. Die Überweisungen z.B. Ihrer Lieferantenrechnungen können damit, ohne dass diese nochmals für die Überweisung erfasst werden müssten, aufgrund des Datensatz in der Finanz-buchhaltung veranlasst werden, natürlich nur durch Ihre Legitimation.
Der Finanzbuchhaltung können auch Offene-Posten-Listen Ihrer Kunden entnommen werden. Auf dieser Grundlage ist dann ein Mahnwesen möglich.
Zur Bearbeitung der Finanzbuchhaltung gehört auch die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen und zusammenfassenden Meldung im EU-Binnenmarkt.
Ebenfalls können weitere Meldungen an z.B. statistische Ämter wie Intrastat aus den Daten der Buchhaltung entwickelt werden.
Wir setzen die Software der DATEV eG ein. Möglich ist auch, dass Sie die Buchungserfassung mittels DATEV-Software selbst erledigen. Hierzu besteht die Möglichkeit die DATEV-Software bei Ihnen im Haus zu installieren.
Davon unberührt bleibt selbstverständlich, dass wir auf Basis der durch Sie geführten Bücher, unabhängig welches Programm Sie dafür nutzen, Jahresabschluss und Steuererklärungen erstellen.
Welche Auswertungen Sie von uns zur Verfügung gestellt bekommen, hängt von Ihren Wünschen ab. Häufig werden BWA, betriebswirtschaftliche Kurzberichte, OPOS-Listen, Zeitreihenanalysen oder Branchenvergleiche übermittelt. Teilen Sie uns mit, was Sie zur Unternehmensführung oder als Grundlage Ihrer Entscheidungen benötigen, wir werden es Ihnen der Voraussicht nach an die Hand geben können.
2. Anlagenbuchhaltung
Parallel zur Erfassung in der Buchhaltung werden, insbesondere Vermögensgegenstände deren Nutzung länger als ein Jahr dauert, in einer Anlagenbuchhaltung erfasst. Nutzungsdauern und Abschreibungsmethoden werden regelkonform ermittelt und die so ermittelten Werte in die Buchhaltung und schließlich in den Jahresabschluss übernommen.
Lohn- und Gehaltsabrechnung
Wir erstellen Ihre kompletten Lohn- und Gehaltsabrechnungen.
Dazu gehören die Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung zur Aushändigung an den Arbeitnehmer, ggfs. auch als Direktversand an die Arbeitnehmer, wenn Sie dies wünschen.
Gleichzeitig werden die monatlichen Beitragsnachweise an die Sozialversicherungsträger erstellt und an diese übermittelt. Auch alle weiteren Meldungen wie An-, Ab- oder Jahresmeldungen werden erledigt. Ebenso Meldungen an Berufsgenossenschaften.
Aus den Lohn-, Gehaltsabrechnungen könnten, ebenso wie bei der Buchführung, gleichzeitig Datensätze für Überweisung der Löhne generiert werden.
Mit dem Lohn-, Gehaltsbezug entsteht häufig die Notwendigkeit den Entgeltbezug gegenüber Behörden und Ämtern nachzuweisen. Aus den Lohndaten abgeleitet, erledigen wir auch Erstellung solcher Bescheinigungen.
Daneben können viele weitere Aufgaben des Personalwesens erledigt werden, was wir im Einzelfall besprechen sollten.
Aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen entwickeln wir ebenfalls die gesetzlich geforderten Lohnkonten.
Wir begleiten und unterstützen Sie bei Lohnsteuerprüfungen und Prüfungen durch Sozialversicherungsträger.
Auch im Lohnbereich nutzen wir die Software der DATEV eG.
Jahresabschluss
Aus der Buchführung, unabhängig davon, ob durch Sie selbst oder durch uns erledigt, erstellen wir den handelsrechtlichen Jahres-abschluss und eine ggfs. hiervon abweichende Steuerbilanz.
Das Handels- bzw. Steuerrecht sieht für Gewerbetreibende, welche bestimmte Größenklassen nicht überschreiten, oder bestimmte Berufsgruppen, z.B. bestimmte Freiberufler, einen vereinfachten „Jahresabschluss“, die sog. Einnahme-Überschuss-Rechnung, vor. Gerne erledigen wir auch dies für Sie.
Im Rahmen der Abschlusserstellung erörtern wir mit Ihnen Ansatz- und Bewertungswahlrechte und erörtern mit Ihnen Gestaltungs-alternativen.
Bei Erstellung eines Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer kommen die Regelungen des IDW-Standards S7 zur Anwendung.
Daneben bieten wir die Erstellung von Konzernabschlüssen, Zwischenabschlüssen oder anderen steuerlich notwendigen Rechen-werken, wie Sonder- und Ergänzungsbilanzen an.
Bitte sprechen Sie mich einfach an!
Steuerberatung
Das deutsche Steuerrecht ist komplex. Auch die häufigen Änderungen machen es nicht einfacher. Hinzu kommt die Fortentwicklung des Rechts durch die Rechtsprechung der obersten Finanzgerichte.
Unsere Aufgabe ist es, die steuerliche Gesetzgebung und Rechtsprechung steueroptimal auf Ihr Mandat anzuwenden.
Damit gehört zum Tätigkeitsfeld „Steuerberatung“ das Folgende:
1. Steuererklärung
Erledigung aller betrieblichen Steuererklärungen wie insbesondere Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuer-erklärungen gewerblicher Unternehmen sowie der gesonderten- und einheitlichen Feststellungserklärung von Personen-gesellschaften.
Erledigung anderer betrieblicher Steueranmeldungen, wie z.B. Kapitalertragsteueranmeldungen bei Dividendenausschüttungen.
Erledigung der Steuererklärung von Freiberuflern und Kunstschaffenden, hier insbesondere Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-erklärungen.
Erledigung der Einkommensteuererklärungen von Privatpersonen.
Erledigung von Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuererklärungen.
2. Gestaltungsberatung
Hierzu zählen insbesondere Rechtsformvergleiche, Beratung zu Umwandlungen und zum Umwandlungssteuergesetz und Beratung zur Unternehmensnachfolgeregelung.
Aber auch Fragstellungen bzgl. anderer Steuerarten wie Grunderwerbsteuer oder Grundsteuer sind bisweilen Gegenstand der Beratung.
3. Internationales Steuerrecht
Die wirtschaftlichen Beziehungen von Unternehmen und Privatpersonen sind schon lange nicht mehr auf das Inland beschränkt, sondern sie sind international.
Gerne begleiten wir Sie auf diesem spannenden Gebiet.
Dabei lagen Schwerpunkte bisheriger Beratungstätigkeit in den folgenden Bereichen:
Unternehmerische Auslandsbeziehungen in Gestalt von Beteiligungen oder Kooperationen mit ausländischen Unternehmen
Fiskalvertretungen im EU-Ausland und in Drittländern (z.B. Schweiz)
Einkommen- und lohnsteuerliche Würdigung der Tätigkeit von Grenzgängern
Anwendung von DBA (Doppelbesteuerungsabkommen)
Beschränkte Steuerpflicht von Steuerausländern
Besteuerung bei Wegzug aus Deutschland
4. Rechtsbehelfe
Nach der Steuerklärung und Erlass des Steuerbescheids durch die Finanzverwaltung (Veranlagung) ist der Steuerbescheid darauf zu prüfen, ob er der Steuererklärung entspricht. Dies übernehmen wir gerne für Sie. Auch ist es häufig noch nach Erlass des Steuerbescheids möglich, steuermindernde Sachverhalte geltend zu machen. Auch dies erledigen wir gerne für Sie.
Entspricht der Bescheid nicht der Erklärung oder ist noch etwas zu ändern, wird im Rahmen des außergerichtlichen Rechtsbehelfs Einspruch eingelegt oder die Änderung aufgrund anderer Vorschriften der Abgabenordnung beantragt.
Schließlich bin ich als Steuerberater auch zum gerichtlichen Rechtsbehelf und somit zur Klageerhebung im Namen und im Auftrag des Mandanten und damit zur Vertretung vor den Finanzgerichten bis hin zum Bundsfinanzhof befugt.
Wirtschaftsprüfung
Der Wirtschaftsprüfer erledigt ihm gesetzlich vorbehaltene Aufgaben oder andere Aufgaben, die aufgrund seiner Qualifikation typischerweise durch einen Wirtschaftsprüfer erledigt werden.
Ziel ist, dass vorgelegte Rechen- oder Zahlenwerke zum einen Gesetz und Satzung entsprechen und zum anderen dem jeweiligen Adressaten verlässliche Informationen für seine Entscheidungen liefern.
Oder andere betriebswirtschaftliche Beratung Grundlagen für wirtschaftliche Entscheidungen liefert.
Zu den im Rahmen der Wirtschaftprüfung angebotenen Leistungen zählen somit:
1. Prüfung
Im Rahmen freiwilliger Prüfungen von Jahresabschlüssen nach HGB prüfen wir, ob der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und ggfs. ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entspricht. Und, ob der Jahresabschluss darüber hinaus ein zutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens gibt.
Nicht zuletzt auch für Ihre unternehmerischen Entscheidungen bietet ein aussagekräftiger Jahresabschluss eine gute Grundlage.
Daneben ist der Lagebericht, sofern Aufstellungspflicht besteht, darauf zu prüfen, ob er im Einklang mit dem Jahresabschluss steht und ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt.
Die Auseinandersetzung mit Fragestellungen, die im Lagebericht zu beantworten sind, strukturiert und fokussiert unternehmerisches Denken. Häufig lässt sich beobachten: Erfolgreiche Unternehmen beherrschen Ihre Zahlenwerke und haben eine strukturierte und relevante Rechnungslegung. Oder umgekehrt: Wo strukturierte, problemorientierte Auseinandersetzung mit der Rechnungslegung stattfindet, findet sich häufig auch Erfolg.
Wegen der Prüfung Ihres Konzernabschluss sprechen Sie mich bitte an.
Bei Abschlussprüfungen sind internationale Prüfungsstandards und die Prüfungsstandards (PS) des IDW als Standardsetzer zu beachten.
Daneben können aktienrechtliche Sonderprüfungen wie Gründungsprüfung, Prüfung von Kapitalerhöhungen, Geschäftsführungs-prüfung, Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung, Prüfung des Abhängigkeitsberichts oder Prüfung von Risikofrüh-erkennungssystemen angeboten werden.
Wir bieten Prüfungen nach GmbH-Gesetz, z.B. Prüfung bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln an. Oder prüferische Durchsichten nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Anlass für andere betriebswirtschaftliche Prüfungen können sich aus dem Gesetz ergeben, z.B. bei sog. Squeeze-Outs, oder aus Vertrag, z.B. bei unternehmerischen Transaktionen bzw. Initiativen. Der Wirtschaftsprüfer nimmt dabei die Rolle eines Gutachters, Beraters oder Schiedsgutachters ein. Zu solchen Prüfungen gehören z.B. Due-Dilligence-Prüfungen, Fairness Opinions gem. IDW S8, Kreditwürdigkeitsprüfungen, Unterschlagungsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Prüfung von Sanierungskonzepten gem. IDW S6 oder Prüfung des Vorliegens eines Insolvenzgrundes gem. IDW S11 u.a.
Daneben führen wir Prüfungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) durch.
2. Unternehmensbewertung
Gerne sind wir auch Ihr Ansprechpartner rund um Fragestellungen zur Bewertung von Unternehmen und Unternehmensteilen. Anwendbar sind hier die Grundsätze des IDW S1.
3. Betriebswirtschaftliche Beratung
Ein Wirtschaftsprüfer verfügt doch über eine umfassende betriebswirtschaftliche Expertise. Insofern würde ich mich freuen Ihnen auch bei
Existenzgründungen
Investitionsentscheidungen
Finanzierungsentscheidungen
Führung von Bankgesprächen
Beratung rund um Ihre Immobilie
zur Seite stehen zu dürfen.
Dabei sind solche Fragestellungen sowohl im Rahmen unternehmerischen Engagements, als auch im Privatbereich relevant.
Also würde ich mich freuen, wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer oder als Privatperson mich ansprechen würden, wenn Sie betriebswirtschaftlichen Beratungsbedarf dieser Art haben.